Da aber die Vorinstanz der Bauherrschaft die Einsprachen und Rechtsverwahrungen der Kollektiveinsprechenden (Beschwerdeführende 3 bis 38) zur Stellungnahme zugestellt hatte57, war die Bauherrschaft genügend darüber orientiert, wer welche Rechtsverwahrungen geltend gemacht hat. Es war daher nicht notwendig, alle Kollektiveinsprechenden namentlich im Entscheid aufzuführen. Die Rüge der Beschwerdeführenden 3 bis 38 ist daher unbegründet. 12. Zusammenfassung und Kosten