c) Der angefochtene Entscheid weist sowohl auf Seite 2 als auch in Ziff. 4.3 des Dispositivs auf die angemeldeten Rechtsverwahrungen hin. Die Beschwerdeführenden 3 bis 38 werden dabei nicht alle namentlich aufgeführt; der Entscheid erwähnt nur die Rechtsverwahrungen der Kollektiveinsprechenden "C.________ und Mitunterzeichner". Da aber die Vorinstanz der Bauherrschaft die Einsprachen und Rechtsverwahrungen der Kollektiveinsprechenden (Beschwerdeführende 3 bis 38) zur Stellungnahme zugestellt hatte57, war die Bauherrschaft genügend darüber orientiert, wer welche Rechtsverwahrungen geltend gemacht hat.