b) Rechtsverwahrungen bezwecken die Orientierung der Baugesuchstellenden und der Behörden über Privatrechte, die durch das Bauvorhaben berührt werden, und über Entschädigungsansprüche, die daraus abgeleitet werden könnten (vgl. Art. 32 BewD). Sie dienen lediglich der Information der Bauherrschaft über mögliche zivilrechtliche Forderungen. Für die Durchsetzung sind die Parteien aber auf den zivilrechtlichen Weg verwiesen. Es genügt daher, wenn die Baubewilligungsbehörde die Rechtsverwahrungen den Baugesuchstellern zur Kenntnis bringt und im Entscheid darauf hinweist (Art. 36 BewD).