a) Die Beschwerdeführenden 3 bis 38 machen schliesslich geltend, ihre Rechtsverwahrungen seien nicht korrekt vorgemerkt worden. Die Kollektiveinsprecher hätten bezüglich jedes einzelnen Einsprechers namentlich und begründet eine Rechtsverwahrung deponiert. Der angefochtene Entscheid enthalte aber nur die Aussage, der Bauherrschaft sei von den Rechtsverwahrungen der „eingangs aufgeführten Personen Kenntnis gegeben worden“; die Namen der einzelnen Einsprecher fehlten aber.