Die Balkone sind nach einer Projektänderung im vorinstanzlichen Verfahren weniger tief als ursprünglich vorgesehen und überragen zwar seitlich noch die Fassade, führen aber nicht mehr über die Gebäudeecke. Die Vorinstanz kam daher zu Recht zum Schluss, dass das Bauvorhaben die Anforderungen der Ästhetikvorschriften erfüllt. 11. Rechtsverwahrungen 55 BVR 2006 S. 491 E. 6.3.3 56 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, a.a.O., Art. 9/10 N. 15 mit Hinweisen; VGE 2011/206 vom 4.5.2012, E. 8.2 28