Eine maximale Ausnützungsziffer oder eine maximale Breite der Gebäude sind nicht vorgeschrieben. Da das Bauvorhaben die baupolizeilichen Masse einhält, ist seine Volumetrie grundsätzlich nicht zu beanstanden. Dass sich das Bauvorhaben an kleineren Gebäuden in der Umgebung orientiert, kann gestützt auf die Ästhetikvorschriften nicht verlangt werden. Die OLK weist zudem in überzeugender Weise darauf hin, dass sich das Vorhaben in einer Übergangssituation zwischen der Dorfzone und den neueren Quartieren befindet und Elemente beider Siedlungsmuster aufnimmt, was zu einer vermittelnden Funktion führt.