Sie können namentlich die Materialwahl, die Farbgebung, die Fassadengliederung, die Dach- und die Umgebungsgestaltung betreffen. Unzulässig sind dagegen Beschränkungen der erlaubten Gebäudedimensionen, die eine ins Gewicht fallende Mindernutzung zur Folge hätten.56 Eine Volumen- bzw. Nutzungseinbusse ist der Bauherrschaft nur im Bereich des besonderen Landschaftsschutzes (Art. 10 BauG) und des Denkmalschutzes zumutbar. Das Bauvorhaben hält sowohl die Gebäudehöhe, die Gebäudelänge, die Geschosszahl als auch die Grenzabstände ein. Eine maximale Ausnützungsziffer oder eine maximale Breite der Gebäude sind nicht vorgeschrieben.