solche, die eine gute Einordnung in das Orts- und Landschaftsbild oder eine gute Gesamtwirkung verlangen.55 Werden gestützt auf Art. 9 Abs. 1 BauG oder eine Generalklausel des kommunalen Rechts Anpassungen eines Vorhabens verlangt, müssen sich diese auf die äussere Bau- und Anlagengestaltung beziehen. Sie können namentlich die Materialwahl, die Farbgebung, die Fassadengliederung, die Dach- und die Umgebungsgestaltung betreffen.