e) Die Beschwerdeführenden stören sich in erster Linie an der Grösse des Bauvorhabens bzw. am Umstand, dass neben ihren Einfamilienhäusern drei Mehrfamilienhäuser erstellt werden. Gemäss ständiger bundes- und verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung darf aber die Anwendung ästhetischer Generalklauseln nur ausnahmsweise dazu führen, dass eine nach der geltenden Zonenordnung zulässige Ausnutzung nicht bewilligt wird. Dies gilt auch für eigenständige kommunale Ästhetikvorschriften, die über Art. 9 Abs. 1 BauG hinausgehen, namentlich für 27