Es tangiere keine relevanten Ortsbild-Qualitäten und die charakteristischen Elemente der beiden benachbarten Denkmäler würden nicht beeinträchtigt. Die Bedeutung dieser Objekte liege schwergewichtig auf den dem Projektstandort abgewandten Wohnteilen und auf den charakteristischen Baukörpern. Die der Bauparzelle zugewandten Rückseite seien mehrfach an- und umgebaut und von unterdurchschnittlichem gestalterischem Ausdruck. Das Bauvorhaben nehme zwischen den beiden angrenzenden unterschiedlichen Siedlungsmustern eine vermittelnde Stellung ein.