Der bewilligte Zustand ist auch für künftige Eigentümer der Gebäude bzw. Wohnungen verbindlich (Art. 42 BauG). Eine spätere Änderung der Wohnungen wäre im Übrigen baubewilligungspflichtig, da sie Auswirkungen auf die Spielfläche hätte und somit einen baurechtlich relevanten Tatbestand beträfe (Art. 6 Abs. 1 Bst. c BewD). 10. Ortsbild 50 Im Internet zu finden unter , Rubriken "Raumplanung/Arbeitshilfen (AHOP)/Aufenthaltsbereiche und Kinderspielplätze 51 Vorakten, p. 7 52 AHOP Nr. 92.2 „Empfehlungen für die Projektierung und Gestaltung von benutzerfreundlichen Aussenräumen von Wohnüberbauungen“, S. 19 25