c) Die Projektänderungspläne weisen eine Fläche von rund 615 m2 als Spielfläche aus. Dies ist deutlich mehr als die gemäss der unbestritten gebliebenen Berechnung51 der Beschwerdegegnerin erforderliche Mindestfläche von 464.79 m2. Die ausgewiesene Fläche umfasst unter anderem auch Wege innerhalb der Überbauung, die Fussgängern und teilweise Fahrradfahrern dienen. Dies schliesst aber eine Anrechnung an die Spielflächen nicht aus. Laut der erwähnten Arbeitshilfe können auch Fussgängererschliessungsbereiche attraktive Spielbereiche darstellen, beispielsweise zum Befahren mit Kindervelos, und können daher angerechnet werden.52