In Überbauungen mit Mehrfamilienhäusern, die zusammen mehr als 20 Familienwohnungen, das heisst Wohnungen mit wenigstens drei Zimmern enthalten, ist zudem eine angemessene grössere Spielfläche vorzusehen (Art. 15 Abs. 2 BauG i.V.m. Art. 43 Abs. 3 und Abs. 4 BauV). Zur Ausgestaltung der Kinderspielplätze hat das Raumplanungsamt des Kantons Bern (heute: Amt für Gemeinden und Raumordnung, AGR) im Juni 1992 die Arbeitshilfe für die Ortsplanung (AHOP) Nr. 92.2 „Empfehlungen für die Projektierung und 49 VGE 100.2011.256 vom 2. Mai 2012, E. 4.1 24