b) Beim Bau von Mehrfamilienhäusern sind im Freien Aufenthaltsbereiche für die Bewohner, insbesondere Kinderspielplätze, zu schaffen (Art. 15 BauG). Deren Mindestfläche wird in Art. 45 BauV definiert. Bei einer Überbauung mit mehreren Mehrfamilienhäusern sind die bereitzustellenden Mindestflächen für die Aufenthaltsbereiche zu addieren und zur Spielplatzfläche hinzuzurechnen.49 In Überbauungen mit Mehrfamilienhäusern, die zusammen mehr als 20 Familienwohnungen, das heisst Wohnungen mit wenigstens drei Zimmern enthalten, ist zudem eine angemessene grössere Spielfläche vorzusehen (Art.