Daher sei die Beschwerdegegnerin entweder zur Erstellung einer grösseren Spielfläche zu verpflichten oder es sei mittels Auflage zu verfügen, dass die Zweieinhalbzimmerwohnungen nicht zu Wohnungen mit mehr Zimmern umgewandelt werden dürfen. Zudem seien die Mindestanforderungen an Kinderspielplätze und Aufenthaltsbereiche selbst dann nicht erfüllt, wenn keine grössere Spielfläche notwendig wäre. Die Beschwerdegegnerin habe zwar die erforderliche Fläche von 464.79 m2 richtig berechnet. Die in den Plänen bezeichnete Fläche dürfe aber nicht vollständig angerechnet werden. Die Bauherrschaft habe nämlich Wege und Zugänge einbezogen, die nicht zu einem Spielplatz gehören dürften.