a) Das Bauvorhaben umfasst drei Gebäude mit insgesamt 21 Wohnungen. Zwei davon sind Zweieinhalbzimmerwohnungen, die restlichen Wohnungen haben drei bis fünf Zimmer. Die Beschwerdeführenden machen nun geltend, die Beschwerdegegnerin habe ursprünglich 21 Familienwohnungen geplant, dann aber bei zwei Wohnungen die Zimmerzahl reduziert. Es sei offensichtlich, dass damit die Verpflichtung zur Erstellung einer grösseren Spielfläche umgangen werde. Daher sei die Beschwerdegegnerin entweder zur Erstellung einer grösseren Spielfläche zu verpflichten oder es sei mittels Auflage zu verfügen, dass die Zweieinhalbzimmerwohnungen nicht zu Wohnungen mit mehr Zimmern umgewandelt werden dürfen.