b) Die Beschwerdeführenden stützen sich auf einen Messpunkt, der sich bei einer der nördlichen Hausecken des Gebäudes Nr. 6 befindet.48 Laut Art. 30 GBR wird aber die Gebäudehöhe nicht bei den Hausecken, sondern in den Fassadenmitten gemessen, wobei bei Flachdachbauten vom gewachsenen Boden bis oberkant der offenen oder geschlossenen Brüstung gemessen wird. c) Das gewachsene Terrain ist gemäss den Höhenaufnahmen der ristag Ingenieure AG in den Projektänderungsplänen korrekt eingetragen und die gemäss Art. 50 GBR in der 48 Vgl. Höhenaufnahmen der ristag Ingenieure AG vom 28. März 3013, Vorakten, p. 166 f. 23