a) Die Beschwerdeführenden 3 bis 38 sind weiter der Auffassung, die geplanten Mehrfamilienhäuser würden die maximal zulässige Gebäudehöhe um 0.1 m überschreiten. Sie verweisen zur Begründung auf eine Höhenaufnahme der ristag Ingenieure AG. Gemäss deren Messungen sei der tiefste Punkt der massgebenden Terrainhöhe am Messpunkt 6.1 auf 474.001 m ü. M. Messe man von diesem Punkt, ergebe sich eine Gebäudehöhe von 7.099 m, zulässig seien aber maximal 7 m.