___ strasse im Bereich des Bauvorhabens breiter als die von Art. 7 Abs. 2 BauV vorgeschriebenen minimal 4.2 m. Es gibt zudem keine Anhaltspunkte, dass das Vorhaben die Verkehrssicherheit beeinträchtigt. Bei den Einmündungen in die G.________ strasse und den K.________-Weg sind die erforderlichen Sichtweiten eingehalten und der angefochtene Entscheid hält mittels Auflage fest, dass die im Plan "Situation Umgebung" festgehaltenen Sichtfelder auch künftig in einer Höhe zwischen 0.6 und 3 m stets von allen Hindernissen frei zu halten sind. 22