Die Vorinstanz hat nicht nur einen Bericht der Strassenbaupolizei der Gemeinde, sondern auch zusätzlich eine Beurteilung durch das Strasseninspektorat Burgdorf (OIK IV) eingeholt. Damit hat sie die Erschliessungsfrage und die Verkehrssicherheit hinreichend abgeklärt. Sie hat auch zu Recht das Bestehen einer genügenden Erschliessung bejaht: Das Strasseninspektorat Burgdorf kam nämlich zum Schluss, die G.________ strasse sei genügend breit und könne den Mehrverkehr des Bauvorhabens aufnehmen. Das Gleiche gilt für den K.________-Weg, er ist wie die G.________ strasse im Bereich des Bauvorhabens breiter als die von Art. 7 Abs. 2 BauV vorgeschriebenen minimal 4.2 m.