a) Die Beschwerdeführenden machen geltend, das Bauvorhaben mit 21 Wohnungen werde auf dem K.________-Weg und der G.________ strasse zu erheblichem Mehrverkehr führen, und rügen, die entsprechende Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit sei ungenügend abgeklärt worden. Es sei zudem unverständlich, dass für das Bauvorhaben zwei Strassenanschlüsse bewilligt worden seien. b) Die Erschliessung des Baugrundstücks soll über zwei bereits bestehende Strassen erfolgen: Die Zufahrt zur unterirdischen Einstellhalle mündet in den K.________-Weg und die Zufahrt zu den oberirdischen Besucherparkplätze erfolgt via G.________. Strasse Gemäss Art.