81 SG dar, die eine Ausnahmebewilligung zur Unterschreitung des Strassenabstands zu rechtfertigen vermögen. Vorliegend ist zudem wesentlich, dass die teilweise Erstellung der Fahrgasse im Strassenabstand einen allfälligen Ausbau der G.________ strasse nicht verhindert: Die Strassenparzelle der G.________ strasse weist eine Breite von 6 m auf, was gemäss Art. 7 Abs. 3 BauV47 der zulässigen Maximalbreite von Quartiersammelstrassen entspricht. Die Strasse ist heute jedoch in jenem Bereich, der an die Bauparzelle angrenzt, nur auf 4.50 bis 5 m ausgebaut.