26 BauG. c) Die Vorinstanz erteilte die Ausnahmebewilligung mit der Begründung, die Gemeinde wünsche aus Gründen des Ortsbildschutzes eine optische Aufweitung zwischen der G.________ strasse und den geplanten Gebäuden. Aufgrund dieser Vorgabe der Gemeinde und der rechteckigen Parzellenform dränge sich die gewählte Platzierung der Parkplätze auf, damit eine ansprechende Bebauung der Parzelle erreicht werden könne. Die von der Gemeinde geltend gemachten Anliegen des Ortsbildschutzes stellen besondere Verhältnisse im Sinne von Art. 81 SG dar, die eine Ausnahmebewilligung zur Unterschreitung des Strassenabstands zu rechtfertigen vermögen.