behindere. b) Gemäss Art. 81 SG43 kann das zuständige Gemeinwesen Ausnahmen von den gesetzlichen Strassenabständen bewilligen, wenn besondere Verhältnisse, insbesondere des Ortsbildes, es rechtfertigen und wenn dadurch weder öffentliche Interessen noch wesentliche nachbarliche Interessen beeinträchtigt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Strassenabstand insbesondere der Verkehrssicherheit und einem zukünftigen Ausbau der Strasse dient (vgl. Art. 80 Abs. 2 SG).