e) Die Beschwerdeführenden bringen aber nun vor, die Tiefe der Mulde betrage nur 0.67 m, und nicht 0.77 m wie von der Werner + Partner AG angegeben, und das Freibord sei nur 0.37 m, nicht 0.44 m. Daher betrage auch der trockene Minimalabstand weniger als 0.5 m. Weiter rügen sie, es müsse um die Versickerungsmulde aus Sicherheitsgründen ein Geländer erstellt werden, das aber in den Plänen nicht ersichtlich sei, und der Grenzabstand werde durch die Versickerungsanlage verletzt. Schliesslich hätten die Leitungen zur Ableitung des Dachwassers nicht überall das vorgeschriebene Mindestgefälle von 1 %. Diese Rügen sind unbegründet: