c) Eine Versickerung ist aus Sicht des Grundwasserschutzes dann zulässig, wenn von der Unterkante der Versickerungsanlage (Aushubkote) bis zum zehnjährigen Höchstgrundwasserspiegel ein bestimmter Abstand besteht ("trockener Minimalabstand"). Gemäss kantonalen Richtlinien sollte dieser Abstand 1 m betragen.39 Laut der Richtlinie "Regenwasserentsorgung" des Verbandes Schweizer Abwasser- und Gewässerschutzfachleute (VSA 2002, Update 2008) sind bei Versickerungsanlagen über die bewachsene Humusschicht auch trockene Minimalabstände von 0.5 m zulässig.