b) Nach Art. 7 Abs. 2 GSchG ist nicht verschmutztes Abwasser versickern zu lassen, sofern die örtlichen Verhältnisse dies erlauben. Da die "Entsorgung" von Regenabwasser das Grundwasser nicht beeinträchtigen darf und falsch konzipierte Anlagen zu Schadstoffeinträgen ins Grundwasser führen können, benötigt das Erstellen privater Versickerungsanlagen eine – je nachdem kantonale oder kommunale – Gewässerschutzbewilligung (Art. 26 Abs. 1 Bst. c KGV). Für die vorliegende geplante Anlage genügt eine Gewässerschutzbewilligung der Gemeinde.38 Diese hat der geänderten Anlage zugestimmt.