Allerdings ist die Bauherrschaft nach Art. 21 BauG verpflichtet, Bauten und Anlagen so zu erstellen, dass weder Personen noch Sachen gefährdet werden. Sie ist dabei verpflichtet, die anerkannten Regeln der Baukunde einzuhalten. Art. 57 BauV als Ausführungsbestimmung zu Art. 21 BauG verweist deshalb auf die einschlägigen Normen der Fachverbände. Mehr wird mit wenigen Ausnahmen im Baurecht nicht verlangt, da es nicht möglich ist, in einem gesetzlichen Erlass die Vielfalt der sicherheitstechnischen Fragen, die sich bei der Ausführung und Konstruktion von Bauten stellen, zu erfassen.