reichte die Beschwerdegegnerin der Vorinstanz im Mai 2013 auch eine neue hydrogeologische Beurteilung der Werner + Partner AG ein. Diese hält fest, dass die Bodenplatte des Untergeschosses beim Haus Nr. 8 im Bereich der Südfassade etwa 0.4 m, bei den Häuser 4 und 6 im Bereich der Südfassade 0.25 m und bei der Nordfassade des Hauses Nr. 6 etwa 0.1 m unter dem mittleren Grundwasserspiegel liege. Die unterschiedlichen Angaben in den hydrogeologischen Beurteilungen, wie tief die Bauteile unter dem mittleren Grundwasserspiegel liegen, sind daher auf die Projektänderung vom Mai 2013 zurück zu führen. Massgebend ist nur die zweite hydrogeologische Beurteilung vom Mai 2013.