a GSchV26). Im Gewässerschutzbereich Au dürfen keine Anlagen erstellt werden, die unter dem mittleren Grundwasserspiegel liegen. Das Amt für Wasser und Abfall (AWA) kann aber Ausnahmen bewilligen, soweit die Durchflusskapazität des Grundwassers gegenüber dem unbeeinflussten Zustand um höchstens 10 Prozent vermindert wird (Anhang 4 Ziffer 211 Abs. 2 GschV i.V.m. Art. 26 Abs. 2 Bst. g und Art. 27 KGV27). Auch für das Freilegen des Grundwassers, Grundwasserabsenkungen sowie das Ab- und Umleiten von Gewässern ist eine kantonale Gewässerschutzbewilligung erforderlich (Art. 26 Abs. 2 Bst. d KGV).