Die Beschwerdeführenden konnten zudem während der Beschwerdefrist und im Verfahren vor der BVE in die Akten Einsicht nehmen und hatten bereits während der Rechtsmittelfrist Gelegenheit, Kenntnis von den Schlussbemerkungen der Bauherrschaft zu nehmen. Es ist daher nicht ersichtlich, dass ihnen durch die Heilung der Gehörsverletzung ein Nachteil erwachsen würde. Sie haben ihre Rechte im Beschwerdeverfahren vollumfänglich wahrnehmen können und ihnen ist durch den Verfahrensmangel kein materieller Nachteil entstanden. Eine Rückweisung wäre unverhältnismässig und überspitzt formalistisch, da sie nicht erforderlich ist, um die Gehörsverletzung zu beheben.