f) Die Gehörsverletzung wurde im Verfahren vor der BVE, der gemäss Art. 40 Abs. 3 BauG als Beschwerdeinstanz die volle Überprüfungsbefugnis zukommt, geheilt. Das Rechtsamt hat nämlich den Beschwerdeführenden 3 bis 38 mit Verfügung vom 7. Januar 2014 Kopien des Schreibens der Werner + Partner AG und des Formulars BiG samt Beilagen zugestellt. Die Beschwerdeführenden konnten zudem während der Beschwerdefrist und im Verfahren vor der BVE in die Akten Einsicht nehmen und hatten bereits während der Rechtsmittelfrist Gelegenheit, Kenntnis von den Schlussbemerkungen der Bauherrschaft zu nehmen.