29 Abs. 2 BV) sowie den Anspruch auf Gleichbehandlung und „Waffengleichheit“ im Verfahren (Art. 29 Abs. 1 BV). Keine Auswirkungen hatte dagegen der Umstand, dass die Einsprecher nach der Rückweisung der Sache an das Regierungsstatthalteramt nicht sofort ins Verfahren einbezogen wurden. Sie haben durch die Publikation im Anzeiger vom 31. Januar und 7. Februar 2013 Kenntnis von der Projektänderung erhalten und hatten Gelegenheit, während der Einsprachefrist die eingereichten Unterlagen einzusehen.