d) Die Vorinstanz hat die Verfahrensrechte der Beschwerdeführenden auch insoweit verletzt, als dass sie einseitig nur der Bauherrschaft die Frist zur Einreichung von Schlussbemerkungen verlängerte und ihr gleichzeitig die Schlussbemerkungen der Gegenseite zustellte.17 Die Einsprecher dagegen erhielten die Schlussbemerkungen der Bauherrschaft erst zusammen mit dem angefochtenen Entscheid, so dass sie dazu nicht mehr Stellung nehmen konnten.18 Ein solches Vorgehen verstösst gegen den Anspruch der Einsprecher auf rechtliches Gehör und die darin verkörperten Mitwirkungsrechte (Art. 29 Abs. 2 BV) sowie den Anspruch auf Gleichbehandlung und „Waffengleichheit“ im Verfahren (Art.