Gleichzeitig hat sie in einer als „Chronik des Baubewilligungsverfahrens“ bezeichneten und den Beschwerdeführenden zugestellten Beilage festgehalten, welche Berichte, Stellungnahmen und weitere Unterlagen eingereicht wurden. Die Beschwerdeführenden hatten daher ausreichend Kenntnis von den eingereichten Stellungnahmen und Berichten und konnten sich durch Akteneinsicht über deren Inhalt informieren. Das Regierungsstatthalteramt hat mit dem geschilderten Vorgehen dem Recht der Einsprecher auf rechtliches Gehör grundsätzlich genügend Rechnung getragen.