Weiter rügen die Beschwerdeführenden eine Ungleichbehandlung bei den Schlussbemerkungen: Der Beschwerdegegnerin sei eine Fristverlängerung für die Einreichung von Schlussbemerkungen eingeräumt und es seien ihr die Schlussbemerkungen der Einsprecher zugestellt worden, ohne dass die Einsprecher darüber informiert worden seien. Zudem hätten sie die Schlussbemerkungen der Beschwerdegegnerin erst mit dem Entscheid erhalten.