Sie hätten auch nur unzureichend Zugang zu den relevanten Akten erhalten, da die Auflageakten unvollständig gewesen seien. So seien das Formular BiG mit Beilagen und die im Amtsbericht des AWA vom 24. Mai 2013 erwähnte und offenbar entscheidrelevante hydrogeologische Beurteilung der Werner + Partner AG vom 18. April 2013 nicht bei den Auflageakten gewesen. Obwohl sie dies in ihren Schlussbemerkungen gerügt hätten, sei die Vorinstanz weder anschliessend an ihre Eingabe noch im Gesamtbauentscheid darauf eingegangen. Weiter rügen die Beschwerdeführenden eine Ungleichbehandlung bei den Schlussbemerkungen: