Die Verfahrensbeteiligten wurden angehört und zusätzliche Berichte des AWA eingeholt. Damit sind die Anforderungen von Art. 43 Abs. 3 BewD eingehalten. Eine Rückweisung an die Vorinstanz ist aus prozessökonomischen Gründen nicht sinnvoll. d) Das Projektänderungsgesuch ersetzt das ursprüngliche Baugesuch.6 Gegenstand des Verfahrens ist somit nur das geänderte Projekt gemäss der Projektänderung vom März 2014. Es bleibt zu prüfen, ob die Projektänderung bewilligt werden kann. 3. Rechtliches Gehör 5 Dekret vom 22. März 1994 über das Baubewilligungsverfahren (Baubewilligungsdekret, BewD; BSG 725.1)