c) Das umstrittene Bauvorhaben bleibt auch nach den geplanten Änderungen in den Grundzügen gleich. Die Anpassungen können deshalb als Projektänderung behandelt werden. Die Projektänderung berührt keine öffentlichen oder wesentlichen nachbarlichen Interessen zusätzlich: Die Verschiebung der Versickerungsanlage auf die Südseite der Bauparzelle betrifft keine Dritten, sondern nur Nachbarparzellen (Parzellen Nrn. H.________ und I.________ bis J.________), deren Eigentümer als Beschwerdeführende am Verfahren beteiligt sind. Auf eine Publikation oder eine Anhörung Dritter kann daher verzichtet werden. Die Verfahrensbeteiligten wurden angehört und zusätzliche Berichte des AWA eingeholt.