Daher kann darauf verzichtet werden, die Legitimation jedes einzelnen Beschwerdeführers und jeder einzelnen Beschwerdeführerin eingehend zu überprüfen. Im Falle eines Weiterzugs ans Verwaltungsgericht ist sie von den Beschwerdeführenden jedoch nachzuweisen. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2. Projektänderung a) Die Beschwerdegegnerin hat im Beschwerdeverfahren im November 2013 sowie im März 2014 Projektänderungen eingereicht. Die Projektänderungen umfassen eine 3 Koordinationsgesetz vom 21. März 1994 (KoG; BSG 724.1) 4 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721) 6