b) Zur Beschwerde befugt sind die Baugesuchsteller, die Einsprecher im Rahmen ihrer Einsprachegründe und die zuständige Gemeindebehörde (Art. 10 KoG in Verbindung mit Art. 40 Abs. 2 BauG). Die Beschwerdeführenden haben sich als Einsprecher im Baubewilligungsverfahren beteiligt und sind durch den vorinstanzlichen Entscheid beschwert. Die meisten von ihnen sind Eigentümer und Eigentümerinnen oder Bewohner und Bewohnerinnen von Nachbarparzellen und daher zur Beschwerdeführung legitimiert. Daher kann darauf verzichtet werden, die Legitimation jedes einzelnen Beschwerdeführers und jeder einzelnen Beschwerdeführerin eingehend zu überprüfen.