Die Beschwerdeführenden 3 bis 38 beantragen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und dem Bauvorhaben sei der Bauabschlag zu erteilen, eventuell sei die Sache an die Vorinstanz zurück zu weisen. Eventualiter sei die Baubewilligung mit der Auflage zu ergänzen, den Eigentümern der zwei Zweieinhalbzimmer-Wohnungen sei ein Ausbau auf mehr als zweieinhalb Zimmer untersagt. Die Beschwerdeführenden 3 bis 38 machen insbesondere geltend, die Vorinstanz habe ihr rechtliches Gehör verletzt, da ihnen die Stellungnahmen und Schlussbemerkungen der Beschwerdegegnerin sowie ein Teil der 4