es sei unklar, was gelte, da die Amtsberichte des AWA unterschiedliche Angaben enthielten und eine Projektänderung vorgenommen worden sei. Zudem habe die Vorinstanz nicht geprüft, ob die G.________strasse für eine genügende Erschliessung ausreiche und es sei fraglich, ob die Ausnahme für die Unterschreitung des Strassenabstandes zu Recht erteilt worden sei. Schliesslich reiche die geringe Reduktion der Balkontiefen nicht aus um die gestalterischen Anforderungen der OLK zu erfüllen.