Die Beschwerdeführenden 1 und 2 beantragen die Aufhebung des Gesamtentscheides vom 12. September 2013 und die Erteilung des Bauabschlags. Sie machen geltend, die Vorinstanz habe ihnen eine Frist zur Einreichung von Schlussbemerkungen angesetzt bis 19. Juli 2013. Die Beschwerdegegnerin dagegen habe ihre Schlussbemerkungen erst am 22. August 2013 einreichen müssen. Die Bauherrschaft werde mit diesem Vorgehen bevorzugt. Weiter bestünden Unklarheiten hinsichtlich der Bauteile unterhalb des mittleren Grundwasserspiegels; es sei unklar, was gelte, da die Amtsberichte des AWA unterschiedliche Angaben enthielten und eine Projektänderung vorgenommen worden sei.