Die BVE hiess die dagegen erhobenen Beschwerden mit Entscheid vom 28. August 2012 gut und wies die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens an die Vorinstanz zurück. Die BVE erwog, das Bauvorhaben sei bezüglich Grundwasser, Erschliessung, Verkehrssicherheit und Ästhetik unzureichend abgeklärt worden und es fehlten die allenfalls erforderlichen gewässerschutzrechtlichen Bewilligungen sowie die Bewilligung für die Strassenanschlüsse.