Das Beschwerdeverfahren war nicht aufwändig; die Voraussetzungen für eine Parteientschädigung und Auslagenersatz sind deshalb nicht erfüllt (Art. 104 Abs. 2 VRPG). III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügungen des Regierungsstatthalters des Verwaltungskreises Oberaargau vom 20. August 2013 und des AGR vom 10. Juli 2013 werden aufgehoben. Die Ausnahme für das Überschreiten der Gebäudelänge wird verweigert. Das Baugesuch vom 30. Oktober 2012 wird abgewiesen (Bauabschlag).