Download bei http://www.aviforum.ch. Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 GebV16). Hinzu kommt die Gebühr für Zwischenverfügung vom 3. Februar 2014 von Fr. 200.00. Als Baugesuchsteller hat er zudem die amtlichen Kosten des Baubewilligungsverfahrens zu tragen (Art. 52 Abs. 1 BewD17). Diese betragen gemäss Gesamtentscheid vom 5. Juli 2012 Fr. 5'182.65. Für das Inkasso dieser Kosten ist das Regierungsstatthalteramt Oberaargau zuständig. Die Beschwerdeführer sind nicht durch einen Rechtsanwalt verbeiständet. Parteikosten (Art. 104 Abs. 1 VRPG) werden keine gesprochen. Das Beschwerdeverfahren war nicht aufwändig;