Der Gemeinde Bettenhausen bleibt es unbenommen, ihre Ortsplanung im gesetzlichen vorgesehenen Verfahren zu ändern oder für das Bauvorhaben eine Überbauungsordnung zu erlassen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens erübrigt es sich auch zu prüfen, ob der Beschwerdegegner verpflichtet werden könnte, eine Filteranlage für Verminderung der Ammoniak-Emissionen einzubauen. 3. Verfahrenskosten Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt der Beschwerdegegner. Er hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese bestehen aus einer Pauschalgebühr. Diese wird festgesetzt auf Fr. 1'600.00 (Art. 103 Abs. 2 VRPG in