Die Beschwerde wird gutgeheissen, die Verfügung des Regierungsstatthalters aufgehoben, die Ausnahmebewilligung für das Überschreiten der Gebäudelänge verweigert und das Baugesuch des Beschwerdegegners abgewiesen. Unter diesen Umständen braucht nicht geprüft zu werden, ob die Ausnahmebewilligung öffentliche Interessen beeinträchtigt. Der Gemeinde Bettenhausen bleibt es unbenommen, ihre Ortsplanung im gesetzlichen vorgesehenen Verfahren zu ändern oder für das Bauvorhaben eine Überbauungsordnung zu erlassen.