nach einer optimalen Nutzung für die Begründung einer Ausnahmebewilligung. Sie können praktisch in jedem Fall angeführt werden. Es darf nicht sein, dass der Vertragspartner des Beschwerdegegners die gewünschte Grösse der Halle vorgibt. Zu Unrecht hat der Regierungsstatthalter die Ausnahmebewilligung für das Überschreiten der maximal zulässigen Gebäudelänge von 30 Meter um 42 Meter erteilt. Die Beschwerde wird gutgeheissen, die Verfügung des Regierungsstatthalters aufgehoben, die Ausnahmebewilligung für das Überschreiten der Gebäudelänge verweigert und das Baugesuch des Beschwerdegegners abgewiesen.